Viele Arbeitgeber erleben beim unterjährigen Eintritt neuer Mitarbeiter dieselbe Situation: Der Arbeitnehmer beantragt Urlaub, doch es ist unklar, wie viele Tage ihm tatsächlich noch zustehen. Genau hier liegt ein häufiger Irrtum – und ein rechtliches Risiko.
Das Bundesurlaubsgesetz (§ 6 BUrlG) schreibt klar vor: Doppelurlaub ist ausgeschlossen. Wechselt ein Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte den Arbeitgeber, muss er nachweisen, wie viele Urlaubstage er bereits im alten Arbeitsverhältnis genommen hat. Ohne diesen Nachweis sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, weiteren Urlaub zu gewähren.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 16.12.2014 – 9 AZR 295/13) hat diese Praxis bestätigt und die Beweislast eindeutig dem Arbeitnehmer auferlegt. Für Arbeitgeber bedeutet das: Sie können und sollten auf einer Urlaubsbescheinigung bestehen. Liegt diese nicht vor, riskieren sie, unberechtigt Urlaub zu gewähren – was später nicht ohne weiteres korrigierbar ist.
Praktische Hinweise für Arbeitgeber:
Diese Punkte sind eine Wiedergabe aus der Podcastfolge „Der häufigste Irrtum beim Jobwechsel und dem Urlaub“ aus der Reihe Einfach Recht: https://open.spotify.com/episode/22gOnmElcwlY9tT98jLHf2?si=3bcf7c3344e24f83
Disclaimer
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Er gibt ausschließlich die Inhalte und Einschätzungen wieder, die im genannten Podcast von einem Rechtsexperten erläutert wurden. Für konkrete Fragen oder Entscheidungen sollten Arbeitgeber rechtlichen Rat bei einem Fachanwalt einholen.